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   VGH Baden-Württemberg, 14.05.1996 - 10 S 1/96   

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VGH Baden-Württemberg, 14.05.1996 - 10 S 1/96 (https://dejure.org/1996,2233)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.05.1996 - 10 S 1/96 (https://dejure.org/1996,2233)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. Mai 1996 - 10 S 1/96 (https://dejure.org/1996,2233)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Entbehrlichkeit eines Enteignungsverfahrens nach EnteigG BW § 24 Abs 1; zur Einschätzung gesundheitlicher Gefahren für die Anwohner von Hochspannungsleitungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eigentumsgarantie: Entbehrlichkeit eines Enteignungsverfahrens nach Landesrecht; Immissionsschutzrecht: Gesundheitsgefahren durch magnetische Felder einer Hochspannungsfreileitung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ESVGH 46, 253
  • NJW 1997, 676 (Ls.)
  • NVwZ 1997, 90
  • VBlBW 1996, 428
  • DÖV 1996, 1005
  • DÖV 1997, 1005
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Baden-Württemberg, 06.08.1993 - 10 S 1425/93

    Enteignung und vorzeitige Besitzeinweisung für den Bau eines Strommastes -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.1996 - 10 S 1/96
    Der Durchführung eines der Enteignung vorangehenden Planfeststellungsverfahrens nach § 24 Abs. 1 LEntG (EnteigG BW) bedarf es nicht, wenn gegenüber den Trägern öffentlicher Belange das Vorhaben bereits bestandskräftig genehmigt und der Rechtsschutz Privatbetroffener im Enteignungsverfahren gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Beschluß vom 06.08.1993 - 10 S 1425/93 -, VBlBW 1993, 474).

    Diese rechtliche Überprüfung ist allerdings insoweit beschränkt, als die Entscheidung darüber, ob eine Maßnahme mehr schadet als nützt oder ob das Vorhaben in geeigneter Weise auch anders verwirklicht werden könnte, wertende Einschätzungen, Prognosen und Abwägungen voraussetzt, die vom Gericht nicht durch eigene zu ersetzen, sondern als rechtmäßig hinzunehmen sind, soweit sie methodisch einwandfrei zustande gekommen und in der Sache vernünftig sind (BVerwG, Urt. v. 17.01.1986, BVerwGE 72, 365, 367; Beschluß des Senats v. 06.08.1993 - 10 S 1425/93 - VBlBW 1993, 474, jeweils zu einer Enteignung der vorliegenden Art).

    Einer solchen Regelung bedarf es indes jedenfalls dann nicht, wenn gegenüber den Trägern öffentlicher Belange das Vorhaben bestandskräftig genehmigt ist und der Rechtsschutz privater Betroffener gewährleistet ist (vgl. Urt. des Senats v. 19.05.1992, ; Beschl. des Senats v. 06.08.1993 - 10 S 1425/93 - VBlBW 1993, 474).

    Die Vorschrift enthält aber keine unmittelbare Eingriffsermächtigung gegenüber dem Grundstückseigentümer; sie gestattet also nicht den konkreten Zugriff auf das Eigentum (BVerfG, Beschl. v. 20.03.1984, BVerfGE 66, 248, 250; Urt. des Senats v. 19.05.1992, aaO; Beschl. des Senats v. 06.08.1993, aaO, S. 475).

    Dabei kann offen bleiben, ob durch die Genehmigungen nach § 31b LPlG a.F. und § 11 Abs. 1 EnWG bereits bindend für die Enteignungsbehörde festgestellt ist, daß das betreffende Vorhaben öffentlichen Interessen und damit dem Wohl der Allgemeinheit dient, das Vorhaben als solches also planerisch gerechtfertigt ist (vgl. Urt. des Senats v. 19.05.1992, aaO; Beschl. des Senats v. 06.08.1993, aaO, S. 475; Kühling, Fachplanungsrecht, 1987, Rdnr. 156 ff.).

  • VGH Bayern, 27.01.1993 - 20 A 92.40093
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.1996 - 10 S 1/96
    Daher muß die Rechtsprechung die Schädlichkeitsschwelle unter Berücksichtigung aller Sachbereiche bestimmen, die für das Verständnis der zu beurteilenden Risiken maßgebend sind, und eine möglichst umfassende Risikobewertung vornehmen, die biologische und medizinische Wirkungen einbezieht (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.01.1993, NVwZ 1993, 1121; HessVGH, Urt. v. 22.03.1993, NVwZ 1994, 391, 393).

    Zusammensetzung der Kommission und Unabhängigkeit ihrer Mitglieder gewährleisten somit eine umfassende fachliche Kompetenz (vgl. auch BayVGH, Urt. v. 27.01.1993, aaO; HessVGH, Urt. v. 22.03.1993, aaO) Dem halten die Kläger erfolglos entgegen, ein grundlegender Mangel dieser Zusammensetzung sei das Fehlen von Juristen.

    Das enteignungsbetroffene Grundstück wird nach den unwidersprochenen Prognosen der Beigeladenen durch die Hochspannungsfreileitungen im ungünstigsten Fall mit einem Magnetfeld von 3-4 (T (nach den Ermittlungsmethoden, wie sie im oben genannten Entwurf zu einer Rechtsverordnung vorgesehen sind) bzw. von 1, 8 (T (nach bisherigen Ermittlungsmethoden) belastet und bleibt damit auch unter Berücksichtigung anderer dort einwirkender Magnetfelder (vgl. zu deren in absoluten Werten nur geringen Bedeutung den Prüfbericht Nr. 3/94 der Universität S., Anl. 2 zu AS 193, Box Nr. 14 der Akten des Regierungspräsidiums) deutlich nicht nur unter dem von IRPA, BUWAL und Strahlenschutzkommission zur Vermeidung von Gesundheitsstörungen empfohlenen Grenzwert von 100 (T, sondern auch erheblich unter dem im angesprochenen Verordnungsentwurf vorgesehenen Vorsorgegrenzwert von 50 (T und selbst unter dem nach experimentellen Studien minimalen biologischen Erregungswert von 10 (T. Der Senat sieht unter diesen Umständen keinen Anlaß für die Annahme, der Betrieb der Freileitung sei geeignet, Gesundheitsgefahren für Anwohner herbeizuführen (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 02.08.1994, NVwZ 1994, 1000, 1002; jüngst bestätigt durch Beschluß vom 09.02.1996 - 11 VR 46.95 - BayVGH, Urt. v. 27.01.1993, aaO; HessVGH, Urt. v. 22.03.1993, aaO, bei Einhaltung der IRPA-Empfehlungen, jeweils entschieden für Bahnstromleitungen).

    Ziel einer Beweisaufnahme des Gerichts im hier fraglichen Zusammenhang kann nur der Stand der Forschung selbst im Zeitpunkt der Beweisaufnahme, nicht jedoch eine auf die Herbeiführung eines neuen Stands der Forschung gerichtete Vertiefung oder Erweiterung des Fachwissens sein (so schon BayVGH, Urt. v. 27.01.1993, aaO; HessVGH, Urt. v. 22.03.1993, aaO, S. 394).

  • BVerwG, 09.02.1996 - 11 VR 46.95

    Immissionsschutz: Anforderungen des Nachbarschutzes gegenüber elektromagnetischen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.1996 - 10 S 1/96
    Das enteignungsbetroffene Grundstück wird nach den unwidersprochenen Prognosen der Beigeladenen durch die Hochspannungsfreileitungen im ungünstigsten Fall mit einem Magnetfeld von 3-4 (T (nach den Ermittlungsmethoden, wie sie im oben genannten Entwurf zu einer Rechtsverordnung vorgesehen sind) bzw. von 1, 8 (T (nach bisherigen Ermittlungsmethoden) belastet und bleibt damit auch unter Berücksichtigung anderer dort einwirkender Magnetfelder (vgl. zu deren in absoluten Werten nur geringen Bedeutung den Prüfbericht Nr. 3/94 der Universität S., Anl. 2 zu AS 193, Box Nr. 14 der Akten des Regierungspräsidiums) deutlich nicht nur unter dem von IRPA, BUWAL und Strahlenschutzkommission zur Vermeidung von Gesundheitsstörungen empfohlenen Grenzwert von 100 (T, sondern auch erheblich unter dem im angesprochenen Verordnungsentwurf vorgesehenen Vorsorgegrenzwert von 50 (T und selbst unter dem nach experimentellen Studien minimalen biologischen Erregungswert von 10 (T. Der Senat sieht unter diesen Umständen keinen Anlaß für die Annahme, der Betrieb der Freileitung sei geeignet, Gesundheitsgefahren für Anwohner herbeizuführen (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 02.08.1994, NVwZ 1994, 1000, 1002; jüngst bestätigt durch Beschluß vom 09.02.1996 - 11 VR 46.95 - BayVGH, Urt. v. 27.01.1993, aaO; HessVGH, Urt. v. 22.03.1993, aaO, bei Einhaltung der IRPA-Empfehlungen, jeweils entschieden für Bahnstromleitungen).

    In einer solchen Situation (Unsicherheit über kausale Zusammenhänge) kommt allenfalls eine Zuordnung zum Vorsorgebereich in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10.01.1995, DVBl. 1995, 516 = UPR 1995, 196, sowie Urteile vom 17.02.1984 und 19.12.1985, BVerwGE 69, 37, 43 und 72, 300, 315; vgl. auch Beschluß vom 09.02.1996, aaO; Roßnagel, aaO, § 5 RdNr. 450).

  • BVerwG, 17.01.1986 - 4 C 6.84

    Prüfungsumfang bei einem "energiewirtschaftlichen" Enteignungsverfahren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.1996 - 10 S 1/96
    Diese rechtliche Überprüfung ist allerdings insoweit beschränkt, als die Entscheidung darüber, ob eine Maßnahme mehr schadet als nützt oder ob das Vorhaben in geeigneter Weise auch anders verwirklicht werden könnte, wertende Einschätzungen, Prognosen und Abwägungen voraussetzt, die vom Gericht nicht durch eigene zu ersetzen, sondern als rechtmäßig hinzunehmen sind, soweit sie methodisch einwandfrei zustande gekommen und in der Sache vernünftig sind (BVerwG, Urt. v. 17.01.1986, BVerwGE 72, 365, 367; Beschluß des Senats v. 06.08.1993 - 10 S 1425/93 - VBlBW 1993, 474, jeweils zu einer Enteignung der vorliegenden Art).

    Kommt die Enteignungsbehörde bei ihrem abwägenden Nachvollzug der Vorhabenplanung aufgrund anderer Gewichtung der zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belange zu der Überzeugung, daß eine schonendere Trassenführung einer Energieversorgungsleitung möglich ist, darf sie die Enteignung für das Vorhaben in der ursprünglich geplanten Form nicht anordnen (BVerwG, Urt. v. 17.01.1986, aaO, S. 367).

  • BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvL 28/82

    Verfassungsmäßigkeit des Energiewirtschaftsgesetzes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.1996 - 10 S 1/96
    Die Vorschrift enthält aber keine unmittelbare Eingriffsermächtigung gegenüber dem Grundstückseigentümer; sie gestattet also nicht den konkreten Zugriff auf das Eigentum (BVerfG, Beschl. v. 20.03.1984, BVerfGE 66, 248, 250; Urt. des Senats v. 19.05.1992, aaO; Beschl. des Senats v. 06.08.1993, aaO, S. 475).

    Die Führung dieser Unternehmen zum Nutzen der Allgemeinheit ist - zum einen - durch die in § 6 EnWG statuierte allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht und - zum anderen - durch die Instrumente der in § 1 EnWG angeordneten staatlichen Energieaufsicht gewährleistet (so BVerfG, Beschl. v. 20.03.1984, aaO; Urt. des Senats v. 19.05.1992, aaO); eine Enteignung zugunsten Privater ist in einem solchen Fall zulässig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.03.1984, aaO).

  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.1996 - 10 S 1/96
    In einer solchen Situation (Unsicherheit über kausale Zusammenhänge) kommt allenfalls eine Zuordnung zum Vorsorgebereich in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10.01.1995, DVBl. 1995, 516 = UPR 1995, 196, sowie Urteile vom 17.02.1984 und 19.12.1985, BVerwGE 69, 37, 43 und 72, 300, 315; vgl. auch Beschluß vom 09.02.1996, aaO; Roßnagel, aaO, § 5 RdNr. 450).
  • BVerwG, 17.02.1984 - 7 C 8.82

    Vorsorge - Schädliche Umwelteinwirkungen - Immissionsprognose -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.1996 - 10 S 1/96
    In einer solchen Situation (Unsicherheit über kausale Zusammenhänge) kommt allenfalls eine Zuordnung zum Vorsorgebereich in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10.01.1995, DVBl. 1995, 516 = UPR 1995, 196, sowie Urteile vom 17.02.1984 und 19.12.1985, BVerwGE 69, 37, 43 und 72, 300, 315; vgl. auch Beschluß vom 09.02.1996, aaO; Roßnagel, aaO, § 5 RdNr. 450).
  • BVerfG, 29.11.1995 - 1 BvR 2203/95

    Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Ozon-Belastungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.1996 - 10 S 1/96
    Dieses Verständnis der Norm ist auch im Lichte von Art. 2 Abs. 2 GG nicht zu beanstanden (vgl. zu verfassungsrechtlichen Anforderungen in diesem Bereich zuletzt BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des 1. Senats vom 29.11.1995, NJW 1996, 651 m.w.N.).
  • BVerwG, 18.03.1983 - 4 C 80.79

    Geltendmachung der Verletzung des Abwägungsgebots durch den mit enteignender

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.1996 - 10 S 1/96
    Ferner kommt es auch nicht darauf an, ob - wie die Kläger vortragen - einzelne Masten für die Freileitung unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften errichtet wurden, denn insoweit fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß es bei anderer Errichtung dieser Masten zu einer Verschonung des Grundstückes der Kläger gekommen wäre; ein eventueller Mangel bliebe daher unerheblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1983, BVerwGE 67, 74, 77).
  • BVerwG, 10.01.1995 - 7 B 112.94

    Immissionsschutz - Nachträgliche Anordnung - Nachrüstungsfrist -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.05.1996 - 10 S 1/96
    In einer solchen Situation (Unsicherheit über kausale Zusammenhänge) kommt allenfalls eine Zuordnung zum Vorsorgebereich in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10.01.1995, DVBl. 1995, 516 = UPR 1995, 196, sowie Urteile vom 17.02.1984 und 19.12.1985, BVerwGE 69, 37, 43 und 72, 300, 315; vgl. auch Beschluß vom 09.02.1996, aaO; Roßnagel, aaO, § 5 RdNr. 450).
  • BVerwG, 02.08.1994 - 7 VR 3.94

    Ausbau der Bahnstrecken als sog. Lückenschlussmaßnahmen im Wege der deutschen

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.1995 - 10 S 2509/93

    Abwehrrechte immissionsbetroffener und nicht betroffener Nachbarn gegen die

  • BVerwG, 21.03.1986 - 4 C 48.82

    Anspruch des betroffenen Grundstückseigentümers auf hinreichende Beachtung

  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.1997 - 10 S 4/96

    Anfechtungsklage gegen raumordnerische Genehmigung einer Hochspannungsfreileitung

    Der von der Strahlenschutzkommission empfohlene und von der Bundesregierung in § 3 der 26. BImSchV (BImSchV 26) als Immissionsgrenzwert der magnetischen Flußdichte festgesetzte Wert von 100 T markiert die Grenze, bei deren Beachtung nach derzeitigem Erkenntnisstand Gesundheitsgefahren im Sinne von § 22 Abs. 1 S 1 BImSchG nicht gegeben sind (im Anschluß an das Urt des Senats v 14.5.1996 - 10 S 1/96 -, VBlBW 1996, 428 = NVwZ 1997, 90).

    Ihr kommt entsprechend den Anforderungen des § 35 LVwVfG Außenwirkung zu, da sie gegenüber der beigeladenen Trägerin des Vorhabens und den am Genehmigungsverfahren beteiligten öffentlichen Planungsträgern eine verbindliche Regelung trifft (§ 14 Abs. 3 S. 1 Landesplanungsgesetz i.d.F. vom 8.4.1992, GBl. S. 229 - LplG; vgl. auch den Beschl. d. Senats v. 24.5.1995 - 10 S 240/95 -, NVwZ 1995, 1017, und das Urt. d. Senats v. 14.5.1996 - 10 S 1/96 -, NVwZ 1996, 90 = VBlBW 1996, 428).

    Diese Maßnahme setzt vielmehr gemäß § 11 Abs. 2 EnWG die Durchführung eines landesrechtlichen Enteignungsverfahrens voraus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.3.1984, BVerfGE 66, 248, 256 = NJW 1984, 1872 = DÖV 1984, 714, sowie das Urt. d. Senats v. 14.5.1996, a.a.O.).

    Enteignungsbetroffene Bürger haben in diesem Verfahren und in einem sich anschließenden Verwaltungsstreitverfahren einen Anspruch auf eine solche Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (BVerwG, Urt. v. 21.3.1986, BVerwGE 74, 109, 111; Urt. d. Senats v. 14.5.1996, a.a.O.).

    Die Entscheidungen des Senats vom 6.8.1993 (10 S 1425/93, NVwZ 1994, 1022 = VBlBW 1993, 474) und vom 14.5.1996 (a.a.O.) geben für die Auffassung der Kläger, die betroffenen Grundstückseigentümer seien bereits durch die raumordnerische Genehmigung in ihrem Eigentumsrecht berührt, ebenfalls nichts her.

    Wie der Senat in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 14.5.1996 (a.a.O.) ausgeführt hat, enthält die Empfehlung der beim Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gebildeten Strahlenschutzkommission vom 16./17.2.1995 eine sachkundige Bewertung der Schädlichkeit elektromagnetischer Felder.

    In seinem Urteil vom 14.5.1996 (a.a.O.), das Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, hat der Senat sich mit den von den Klägern jenes Verfahrens angeführten Beiträgen zum Elektrosmog-Hearing 1993 in H. und mit weiteren Einwänden gegen das 100- Mikro-Tesla-Konzept der Strahlenschutzkommission auseinandergesetzt.

    Magnetische Flußdichten dieser Größenordnung sind nach dem von der Strahlenschutzkommission wiedergegebenen gegenwärtigen Erkenntnisstand auch bei Dauerexposition nicht imstande, Körperstromdichten zu induzieren, bei denen im Verlauf experimenteller Studien irgendwelche biologischen Effekte auf zellulärer Ebene beobachtet worden sind (vgl. Urt. d. Senats v. 14.5.1996, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.09.1999 - 10 S 1406/98

    Hochspannungsfreileitung: Eingriff in die Natur - Enteignung Privater

    Diese rechtliche Überprüfung ist allerdings insoweit beschränkt, als die Entscheidung darüber, ob eine Maßnahme mehr schadet als nützt oder ob das Vorhaben in geeigneter Weise auch anders verwirklicht werden könnte, wertende Einschätzungen, Prognosen und Abwägungen voraussetzt, die vom Gericht nicht durch eigene zu ersetzen, sondern als rechtmäßig hinzunehmen sind, soweit sie methodisch einwandfrei zustandegekommen und in der Sache vernünftig sind (BVerwG, Urteil vom 17.01.1986, BVerwGE 72, 365, 367; Beschluß des Senats vom 06.08.1993 - 10 S 1425/93 -, VBlBW 1993, 474, Urteil des Senats vom 14.05.1996 - 10 S 1/96 -, NVwZ 1997, 90 = ESVGH 46, 253 = DÖV 1997, 1005, jeweils zu einer Enteignung der vorliegenden Art).

    Ohne Erfolg behaupten die Kläger in ihrem nachgereichten Schriftsatz einen Verfahrensfehler, nämlich das Fehlen einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung in dem dem Enteignungsverfahren vorgelagerten Raumordnungsverfahren (vgl. zur Zulässigkeit dieser Verfahrensabfolge unter Verzicht auf ein Planfeststellungsverfahren nach § 24 LEntG z.B. Urteil des Senats v. 14.05.1996, a.a.O.).

    Es kann offen bleiben, ob durch die Genehmigungen nach § 14 LPlG und § 11 Abs. 1 EnWG a.F. bereits bindend für die Enteignungsbehörde festgestellt ist, daß das betreffende Vorhaben öffentlichen Interessen und damit dem Wohl der Allgemeinheit dient, das Vorhaben als solches also planerisch gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des Senats vom 14.05.1996, a.a.O., m.w.N.; Kühling, Fachplanungsrecht, 1987, RdNr. 156ff.).

    Die Führung dieser Unternehmen zum Nutzen der Allgemeinheit ist - zum einen - durch die in § 6 EnWG a.F./§ 10 EnWG n.F. statuierte allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht und - zum anderen - durch die Instrumente der in § 1 EnWG a.F./§ 3 EnWG n.F. angeordneten staatlichen Energieaufsicht gewährleistet (so BVerfG, Beschluß vom 20.03.1984, a.a.O.; Urteil des Senats vom 14.05.1996, a.a.O.); eine Enteignung zugunsten Privater ist - anders als die Kläger offenbar annehmen - bei derartigen Vorhaben zulässig (vgl. BVerfG, Beschluß vom 20.03.1984, a.a.O.).

    Die angewandte Prognosemethode, von in der Vergangenheit festgestellten Energieverbrauchszuwachsraten auf solche für die Zukunft zu schließen, ist sachgerecht (vgl. auch Urteil des Senats vom 14.05.1996, a.a.O., m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.1999 - 10 S 2699/99

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des OVG/VGH - Errichtung oder Änderung der

    Denn eine solche Gestattung gegenüber dem betroffenen Eigentümer enthält die Feststellung der generellen Enteignungszulässigkeit nach § 12 EnWG nicht, da durch diese über die Inanspruchnahme konkreter Eigentümer noch nicht entschieden ist (BVerfG, Beschl. v. 20.3.1984, BVerfGE 66, 248, 250; Urt. des Senats v. 14.5.1996 - 10 S 1/96 -, NJW 1997, 90 = VBlBW 1996, 428 = GewArch 1997, 169 m.w.N.).

    Zwar hat der Senat in diesem Urteil, ebenso wie in seinem Urteil vom 14.5.1996 - 10 S 1/96 -, a.a.O.), seine erstinstanzliche Zuständigkeit zur Überprüfung des jeweiligen Enteignungsbeschlusses bejaht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2004 - 11 D 116/02

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Enteignungsmaßnahme in Gestalt der

    Ebenso VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 14. Mai 1996 - 10 S 1/96 - NVwZ 1997, 90 (93) m.w.Nachw.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1996 - 11 VR 46/95 -, NVwZ 1996, 1023 (1024) - zu elektromagnetischen Feldern einer Bahnstromleitung.
  • VGH Hessen, 26.11.1997 - 14 UE 4076/97

    Rücknahmefiktion nach VwGO § 126 Abs 2 wegen Nichtbetreibens des

    Die Rechte Privatbetroffener können nach der Konzeption des Gesetzgebers erst und überhaupt nur im Enteignungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. u. a. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.05.1996 - 10 S 1/96 - NVwZ 1997 S. 90 = UPR 1997 S. 40), so daß nur Eigentumsrechte berücksichtigt werden, die im Wege einer sog. klassischen Enteignung für die Durchführung des Vorhabens gezielt entzogen werden sollen, nicht aber solche, die durch beeinträchtigende Auswirkungen der Stromleitung nur mittelbar betroffen werden.
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